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Umzug melden: Vermeiden Sie Kostenfallen beim Stromanbieterwechsel

Energie

Achtung Kostenfalle: Warum man dem Stromversorger einen Umzug rechtzeitig melden muss

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    Der Zählerstand kann nachgemeldet werden, eine Adressänderung künftig aber nicht mehr.
    Der Zählerstand kann nachgemeldet werden, eine Adressänderung künftig aber nicht mehr. Foto: Sina Schuldt, dpa

    Ab dem 6. Juni gelten in Deutschland neue Regeln für den Wechsel des Stromanbieters. Künftig müssen die Versorger den Prozess technisch binnen 24 Stunden abgewickelt haben. Doch auch Verbraucher müssen sich umstellen, sonst drohen Mehrkosten:

    Was ändert sich konkret?

    Deutschland setzt mit der Gesetzesänderung eine EU-Richtlinie um. Sie soll dafür sorgen, dass es mehr Wettbewerb auf dem Strommarkt gibt und Endkunden schneller den Anbieter wechseln können. Ab dem 6. Juni müssen die Stromlieferanten den technischen Vorgang beim Wechsel binnen 24 Stunden vollzogen haben. Das gilt für jeden Werktag. Die Kündigungsfrist des Stromliefervertrags bleibt von der Änderung unberührt.

    Welche Folgen hat das für Verbraucher?

    Die Neuregelung hat einen Pferdefuß für Verbraucher, warnen unter anderem die Stadtwerke Augsburg: An-, Ab- oder Ummeldungen bei Stromverträgen können die Versorger künftig nicht mehr rückwirkend vornehmen. Wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, konnten Verbraucher Ihren Stromanbieter bislang grundsätzlich rückwirkend wechseln, und zwar innerhalb der ersten sechs Wochen nach Ihrem Einzug in eine neue Wohnung. Künftig kann man das nur noch zu einem in der Zukunft liegenden Termin. Das heißt, Umzüge müssen dem Versorger künftig unbedingt im Voraus gemeldet werden. Als Frist gelten 14 Tage vor Ein- oder Auszug.

    Wird das versäumt, bleibt der Stromvertrag an der alten Adresse bestehen. Damit ist man weiterhin für den Stromverbrauch an dieser Adresse verantwortlich und muss diesen auch bezahlen, selbst wenn dort bereits ein Nachmieter wohnt. Energieversorger empfehlen ihren Kundinnen und Kunden die Meldung daher schon direkt nach Abschluss eines neuen Mietvertrags oder der Kündigung der alten Wohnung. Fehlende Details wie der letzte Zählerstand können nachgeliefert werden. Meldet sich der Nachmieter bei einem Stromversorger unter dieser Adresse an, wird der bestehende Altvertrag dort aber stillgelegt. Wird man selbst nicht aktiv, übernimmt die Versorgung am neuen Wohnort hingegen automatisch der örtliche Grundversorger – meist zu höheren Preisen.

    Welche Daten benötigt man zur Meldung beim Energieversorger?

    Das wichtigste Dokument für die Meldung ist zunächst einmal die jüngste Stromrechnung. Dort findet sich unter anderem die sogenannte Marktlokationsidenfikationsnummer (MaLo-ID). Durch diese elfstellige Zahlenkombination kann jeder Ort, an dem Strom verbraucht wird, eindeutig identifiziert werden. Die MaLo-ID bleibt bei einem Anbieterwechsel oder einem Zählerwechsel gleich. Sie ändert sich nur bei einem Umzug zu einer neuen Adresse. 

    In der Regel können die Angaben dem Energieversorger am einfachsten über sein Kundenportal im Internet gemeldet werden. Weitere Angaben, die dafür benötigt werden, sind Name und Geburtsdatum des Vertragsinhabers, Adresse der Verbrauchsstelle sowie Aus- oder Einzugsdatum. Bei einem Einzug können die entsprechenden Daten beim Vermieter oder Immobilienverwalter angefragt werden.

    Wann muss ich den Zählerstand melden?

    Der Zählerstand sollte sowohl beim Auszug als auch beim Einzug in einem Übergabeprotokoll und fotografisch festgehalten werden, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Diese Daten können dann beim Energieversorger nachgemeldet werden. Hat der Vormieter oder die Vormieterin nicht rechtzeitig gekündigt oder meldet man seinen eigenen Vertrag nicht frühzeitig an die neue Adresse um, läuft das jeweilige Vertragsverhältnis auf dem Zähler erst einmal weiter. Vor- und Nachmieter müssen sich dann untereinander einigen, wie Sie die Kosten verteilen. 

    Endet ein Stromliefervertrag mit einem Umzug?

    Nein, oft kann der Vertrag mit einem Versorger an eine neue Adresse mitgenommen werden. Die Details dazu stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags. Sinnvoll kann das laut Verbraucherzentrale Niedersachsen vor allem dann sein, wenn man einen Sondervertrag mit fester Laufzeit und Preisbindung abgeschlossen hat. Das geht natürlich nur, wenn sich der neue Wohnort auch im Liefergebiet des Anbieters befindet. Dennoch raten die Marktexperten dazu, den aktuellen Tarif mit anderen verfügbaren Neukundentarifen zu vergleichen. 

    Möchte man den Sondervertrag nach dem Umzug nicht weiterführen, kann man mit einer Frist von sechs Wochen vor Auszug außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, zudem sollte man in dem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass man von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, raten die Verbraucherschützer. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen vom Sonderkündigungsrecht: Macht der Lieferant binnen zwei Wochen ein Angebot zur Weiterbelieferung am neuen Wohnort zu den bisherigen Konditionen, greift das Sonderkündigungsrecht nicht und der Vertrag läuft weiter. Werden mit dem Umzug allerdings zwei Haushalte zusammengelegt, kann man wählen, welcher Vertrag weitergeführt wird.

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